Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
10.09.1930 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 271/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 810.09.193031.12.2006 BGBl. Nr. 271/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch drei. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.09.1930BGBl. Nr. 271/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).

Text

Entschädigung der Mitglieder.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission des Kleinrentnerfonds erhalten für den Verhandlungstag bei einer Amtstätigkeit bis zu vier Stunden einen Betrag von 7 S 20 g, für jede weitere volle Stunde je ein Viertel dieses Betrages als Vergütung. Mitgliedern, die ihren Wohnsitz nicht in Wien haben, steht ein Anspruch auf Ersatz der Eisenbahnfahrtauslagen der dritten Wagenklasse für die Reise von ihrem Wohnorte nach Wien und für die Rückreise zu. Außerdem steht ihnen im Falle der Notwendigkeit einer Nächtigung außer Hause eine Nächtigungsgebühr von 5 S 50 g zu. Schnellzüge können nach den für Dienstreisen von Bundesbeamten geltenden Vorschriften benützt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Mitglieder, die aktive Bundesangestellte sind, keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008090

Dokumentnummer

NOR12092664

Alte Dokumentnummer

N6193011781I