Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
III. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetzrömisch drei. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1930Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
Entschädigung der Mitglieder.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission des Kleinrentnerfonds erhalten für den Verhandlungstag bei einer Amtstätigkeit bis zu vier Stunden einen Betrag von 7 S 20 g, für jede weitere volle Stunde je ein Viertel dieses Betrages als Vergütung. Mitgliedern, die ihren Wohnsitz nicht in Wien haben, steht ein Anspruch auf Ersatz der Eisenbahnfahrtauslagen der dritten Wagenklasse für die Reise von ihrem Wohnorte nach Wien und für die Rückreise zu. Außerdem steht ihnen im Falle der Notwendigkeit einer Nächtigung außer Hause eine Nächtigungsgebühr von 5 S 50 g zu. Schnellzüge können nach den für Dienstreisen von Bundesbeamten geltenden Vorschriften benützt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Mitglieder, die aktive Bundesangestellte sind, keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Dokumentnummer
NOR12092664
Alte Dokumentnummer
N6193011781I