(1)Absatz eins,Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I Z 1, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Artikel römisch eins, Ziffer eins,, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.
(Anm.: Abs. 2 Vollziehung)Anmerkung, Absatz 2, Vollziehung)