Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeit - Verarbeitung von Zelluloid
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beilage.
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Merkblatt für die Verarbeitung von Zelluloid
in Heimarbeitsstätten.
Zelluloid ist ein sehr leicht entzündlicher Stoff, verbrennt mit rußender Stichflamme und entwickelt bei der Verbrennung äußerst giftige Gase.
Bei der Lagerung und Verarbeitung von Zelluloid oder Zelluloidwaren ist daher größte Vorsicht notwendig. Zelluloid darf nie in der Nähe eines geheizten Ofens oder einer offenen Feuerstelle gelagert oder verarbeitet werden.
An Zelluloidvorräten, fertigen Waren und Zelluloidabfällen soll nicht mehr als insgesamt 5 Kilogramm in der Wohnung des Heimarbeiters vorhanden sein.
Die Benützung der Küche als Arbeitsraum soll nach Tunlichkeit vermieden werden.
Wird bei künstlicher Beleuchtung gearbeitet, so ist bei Verwendung von Gas- oder Petroleumlicht darauf zu achten, daß ausschließlich mindestens 1 Meter über dem Arbeitstisch hängende Lampen benützt werden, unter denen sich ein Blechbehälter zum Auffangen von auslaufendem Brennstoff, herabfallender Funken, heißer Lampen- oder Glühkörperteile u. s. w. zu befinden hat. Elektrisches Licht ist anderer Beleuchtung vorzuziehen.
In Räumen, in denen Zelluloid gelagert oder verarbeitet wird, ist das Rauchen zu unterlassen; die Verwendung von Zündhölzchen ist zu vermeiden. Petroleumlampen sind außerhalb des Arbeitsraumes anzuzünden; bei Gasflammen sind Platinschwamm oder Reißzünder zu verwenden.
Größte Vorsicht mit Zelluloidabfällen! Drehspäne, Staub und andere Zelluloidabfälle dürfen niemals im Ofen verbrannt oder in den Kehricht geworfen werden. Derartige Abfälle sind möglichst bald aus dem Arbeitsraume zu entfernen, in geschlossenen, feuersicheren Behältern (Blechkasten oder mit Blech gefütterte Holzkasten) aufzubewahren und zeitweise abzuführen.
Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsräume und Arbeitsplätze täglich feucht abzuwischen.
Im Arbeitsraum ist ständig ein mit Wasser gefüllter Eimer und daneben ein Scheuertuch für Löschzwecke bereit zu halten. In Brand geratenes Zelluloid ist mit Hilfe des Scheuertuches in den Wassereimer zu werfen und dann sofort ins Freie zu schaffen. Ist die brennende Zelluloidmenge so groß, daß sie mit dem Scheuertuche nicht gefaßt werden kann, so ist das in Brand geratene Material reichlich mit Wasser zu übergießen. Wird hiedurch der Brand nicht gelöscht, so haben alle anwesenden Personen aus dem gefährdeten Raume zu flüchten und die nächste Feuermeldestelle anzurufen.
Schlagworte
Gaslicht, Lampenteile
Dokumentnummer
NOR12092678
Alte Dokumentnummer
N6193127479L