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Anl. 1

Fassungen
15.01.1931 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 3/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 115.01.193131.12.2009 BGBl. Nr. 3/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeit - Verarbeitung von Zelluloid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.01.1931BGBl. Nr. 3/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

                                                            Beilage.

                                                            --------

Merkblatt für die Verarbeitung von Zelluloid

in Heimarbeitsstätten.

  1. Ziffer eins
    Zelluloid ist ein sehr leicht entzündlicher Stoff, verbrennt mit rußender Stichflamme und entwickelt bei der Verbrennung äußerst giftige Gase.
  2. Ziffer 2
    Bei der Lagerung und Verarbeitung von Zelluloid oder Zelluloidwaren ist daher größte Vorsicht notwendig. Zelluloid darf nie in der Nähe eines geheizten Ofens oder einer offenen Feuerstelle gelagert oder verarbeitet werden.
  3. Ziffer 3
    An Zelluloidvorräten, fertigen Waren und Zelluloidabfällen soll nicht mehr als insgesamt 5 Kilogramm in der Wohnung des Heimarbeiters vorhanden sein.
  4. Ziffer 4
    Die Benützung der Küche als Arbeitsraum soll nach Tunlichkeit vermieden werden.
  5. Ziffer 5
    Wird bei künstlicher Beleuchtung gearbeitet, so ist bei Verwendung von Gas- oder Petroleumlicht darauf zu achten, daß ausschließlich mindestens 1 Meter über dem Arbeitstisch hängende Lampen benützt werden, unter denen sich ein Blechbehälter zum Auffangen von auslaufendem Brennstoff, herabfallender Funken, heißer Lampen- oder Glühkörperteile u. s. w. zu befinden hat. Elektrisches Licht ist anderer Beleuchtung vorzuziehen.
  6. Ziffer 6
    In Räumen, in denen Zelluloid gelagert oder verarbeitet wird, ist das Rauchen zu unterlassen; die Verwendung von Zündhölzchen ist zu vermeiden. Petroleumlampen sind außerhalb des Arbeitsraumes anzuzünden; bei Gasflammen sind Platinschwamm oder Reißzünder zu verwenden.
  7. Ziffer 7
    Größte Vorsicht mit Zelluloidabfällen! Drehspäne, Staub und andere Zelluloidabfälle dürfen niemals im Ofen verbrannt oder in den Kehricht geworfen werden. Derartige Abfälle sind möglichst bald aus dem Arbeitsraume zu entfernen, in geschlossenen, feuersicheren Behältern (Blechkasten oder mit Blech gefütterte Holzkasten) aufzubewahren und zeitweise abzuführen.
  8. Ziffer 8
    Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsräume und Arbeitsplätze täglich feucht abzuwischen.
  9. Ziffer 9
    Im Arbeitsraum ist ständig ein mit Wasser gefüllter Eimer und daneben ein Scheuertuch für Löschzwecke bereit zu halten. In Brand geratenes Zelluloid ist mit Hilfe des Scheuertuches in den Wassereimer zu werfen und dann sofort ins Freie zu schaffen. Ist die brennende Zelluloidmenge so groß, daß sie mit dem Scheuertuche nicht gefaßt werden kann, so ist das in Brand geratene Material reichlich mit Wasser zu übergießen. Wird hiedurch der Brand nicht gelöscht, so haben alle anwesenden Personen aus dem gefährdeten Raume zu flüchten und die nächste Feuermeldestelle anzurufen.

Schlagworte

Gaslicht, Lampenteile

Gesetzesnummer

10008092

Dokumentnummer

NOR12092678

Alte Dokumentnummer

N6193127479L