Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
15.01.1931 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 3/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.01.193131.12.2009 BGBl. Nr. 3/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeit - Verarbeitung von Zelluloid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.01.1931BGBl. Nr. 3/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph eins, Unternehmer und Mittelspersonen (Faktoren), die Zelluloidwaren durch Zwischenmeister und Heimarbeiter herstellen, bearbeiten oder verarbeiten, verpacken oder sonst für den Verkauf oder Versand herrichten lassen, sind verpflichtet, die Wohnungsadresse der von ihnen beschäftigten Zwischenmeister und Heimarbeiter dem zuständigen Gewerbeinspektorate anzuzeigen. Diese Anzeige ist hinsichtlich der Zwischenmeister und Heimarbeiter, die im Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung mit Arbeiten der bezeichneten Art bereits beschäftigt werden, binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkte, sonst binnen einer Woche nach Vergebung des ersten Arbeitsauftrages zu erstatten.

Gesetzesnummer

10008092

Dokumentnummer

NOR12092673

Alte Dokumentnummer

N6193127474L