Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeit - Verarbeitung von Zelluloid
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 1. Unternehmer und Mittelspersonen (Faktoren), die Zelluloidwaren durch Zwischenmeister und Heimarbeiter herstellen, bearbeiten oder verarbeiten, verpacken oder sonst für den Verkauf oder Versand herrichten lassen, sind verpflichtet, die Wohnungsadresse der von ihnen beschäftigten Zwischenmeister und Heimarbeiter dem zuständigen Gewerbeinspektorate anzuzeigen. Diese Anzeige ist hinsichtlich der Zwischenmeister und Heimarbeiter, die im Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung mit Arbeiten der bezeichneten Art bereits beschäftigt werden, binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkte, sonst binnen einer Woche nach Vergebung des ersten Arbeitsauftrages zu erstatten. Paragraph eins, Unternehmer und Mittelspersonen (Faktoren), die Zelluloidwaren durch Zwischenmeister und Heimarbeiter herstellen, bearbeiten oder verarbeiten, verpacken oder sonst für den Verkauf oder Versand herrichten lassen, sind verpflichtet, die Wohnungsadresse der von ihnen beschäftigten Zwischenmeister und Heimarbeiter dem zuständigen Gewerbeinspektorate anzuzeigen. Diese Anzeige ist hinsichtlich der Zwischenmeister und Heimarbeiter, die im Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung mit Arbeiten der bezeichneten Art bereits beschäftigt werden, binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkte, sonst binnen einer Woche nach Vergebung des ersten Arbeitsauftrages zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12092673
Alte Dokumentnummer
N6193127474L