Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeit - Verarbeitung von Zelluloid
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 3. Unternehmer und Mittelspersonen (Faktoren) sind verpflichtet, den von ihnen beschäftigten Zwischenmeistern und Heimarbeitern gelegentlich des ersten Arbeitsauftrages der im § 1 bezeichneten Art, den sie an diese nach dem Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung vergeben, ein Stück des als Beilage dieser Verordnung abgedruckten Merkblattes unentgeltlich auszufolgen. Paragraph 3, Unternehmer und Mittelspersonen (Faktoren) sind verpflichtet, den von ihnen beschäftigten Zwischenmeistern und Heimarbeitern gelegentlich des ersten Arbeitsauftrages der im Paragraph eins, bezeichneten Art, den sie an diese nach dem Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung vergeben, ein Stück des als Beilage dieser Verordnung abgedruckten Merkblattes unentgeltlich auszufolgen.
Dokumentnummer
NOR12092675
Alte Dokumentnummer
N6193127476L