Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1934Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel V. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und werden die Ratifizierungen baldmöglichst in Buenos Aires oder Wien ausgetauscht werden; dreißig Tage nach dem Austausche der Ratifizierungen wird es in Kraft treten.Artikel römisch fünf. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und werden die Ratifizierungen baldmöglichst in Buenos Aires oder Wien ausgetauscht werden; dreißig Tage nach dem Austausche der Ratifizierungen wird es in Kraft treten.
Das Übereinkommen gilt für den Zeitraum von fünf Jahren und wird nach Ablauf dieses Zeitraumes stets auf ein weiteres Jahr als verlängert betrachtet werden, insolange es nicht ein Jahr vorher gekündigt wird.
Urkund dessen zeichnen und siegeln die hiezu designierten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen in Buenos Aires, der Hauptstadt der Argentinischen Republik, am zweiundzwanzigsten Tage des Monates März des Jahres eintausendneunhundertsechsundzwanzig.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Dokumentnummer
NOR12092687
Alte Dokumentnummer
N6193410252I