Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 03.12.1933 — BGBl. I Nr. 33/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute03.12.1933 BGBl. I Nr. 33/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1934,

Typ

Vertrag - Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.12.1933BGBl. I Nr. 33/1934

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel römisch fünf. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und werden die Ratifizierungen baldmöglichst in Buenos Aires oder Wien ausgetauscht werden; dreißig Tage nach dem Austausche der Ratifizierungen wird es in Kraft treten.

Das Übereinkommen gilt für den Zeitraum von fünf Jahren und wird nach Ablauf dieses Zeitraumes stets auf ein weiteres Jahr als verlängert betrachtet werden, insolange es nicht ein Jahr vorher gekündigt wird.

Urkund dessen zeichnen und siegeln die hiezu designierten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen in Buenos Aires, der Hauptstadt der Argentinischen Republik, am zweiundzwanzigsten Tage des Monates März des Jahres eintausendneunhundertsechsundzwanzig.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008094

Dokumentnummer

NOR12092687

Alte Dokumentnummer

N6193410252I