Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheater - Dienstordnung, Disziplinarausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Artikel I. (1) Der Bundesminister für Unterricht wird ermächtigt, für die Dienstnehmer bei den Bundestheatern, deren Dienstverhältnis durch das Gesetz vom 13. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 441 (Schauspielergesetz), geregelt ist, eine Dienstordnung zu erlassen. Artikel römisch eins. (1) Der Bundesminister für Unterricht wird ermächtigt, für die Dienstnehmer bei den Bundestheatern, deren Dienstverhältnis durch das Gesetz vom 13. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 441 (Schauspielergesetz), geregelt ist, eine Dienstordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Diese Dienstordnung ist durch Anschlag in den Bundestheatern zu verlautbaren und gilt von dem in dieser Verlautbarung anzugebenden Tage als Bestandteil der bestehenden Dienstverträge. In der Folge ist jedem Dienstnehmer bei seinem Eintritte eine Ausfertigung der Dienstordnung einzuhändigen, die sodann als Bestandteil des Vertrages gilt.
(3)Absatz 3,Für Änderungen der Dienstordnung gilt sinngemäß die Bestimmung des Absatzes 2.
Dokumentnummer
NOR12092688
Alte Dokumentnummer
N6193416916S