Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1936 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 200/2001Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10.
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR40084760