Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1936 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 200/2001Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6.
Die Bestimmungen des Artikels 2 finden keine Anwendung auf Indien. Doch dürfen in Indien Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden:
in Fabriken mit motorischem Betrieb, die mehr als zehn Personen beschäftigen;
in Bergwerken, Steinbrüchen und anderen Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
bei der Beförderung von Personen, Gütern oder Postsendungen auf Eisenbahnen und beim Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen und Werften, mit Ausnahme der Handbeförderung.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Dokumentnummer
NOR40084756