Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1936 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 200/2001Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2.
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen Kinder unter vierzehn Jahren sowie solche, die das vierzehnte Lebensjahr zwar überschritten haben, aber noch der gesetzlichen Grund(Primar)schulpflicht unterstehen, bei den durch dieses Übereinkommen erfaßten Arbeiten nicht beschäftigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Dokumentnummer
NOR40085338