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Art. 3

Fassungen
26.02.1937 bis 17.09.2001 — BGBl. Nr. 280/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 326.02.193717.09.2001 BGBl. Nr. 280/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 200/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

26.02.1937BGBl. Nr. 280/1936

Außerkrafttretensdatum

17.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 200/2001

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3.

1. Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, können außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden bei leichten Arbeiten beschäftigt werden, sofern diese Arbeiten:

Litera a für die Gesundheit oder die normale Entwicklung der Kinder nicht schädlich sind;

Litera b nicht durch ihre Art den Besuch der Schule oder die Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, beeinträchtigen;

Litera c sowohl an Schultagen wie an schulfreien Tagen zwei Stunden täglich nicht überschreiten, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden täglich keinesfalls mehr als sieben betragen darf.

Ziffer 2 Leichte Arbeiten sind verboten:

Litera a an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;

Litera b während der Nacht, das heißt während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinander folgenden Stunden, welcher die Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens in sich schließt.

Ziffer 3 Die Gesetzgebung wird nach Anhörung der wichtigsten beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Litera a bestimmen, welche Arten von Arbeit als leichte Arbeiten im Sinne dieses Artikels angesehen werden können;

Litera b vorschreiben, welche Sicherungen gegeben sein müssen, bevor Kinder mit leichten Arbeiten beschäftigt werden dürfen.

Ziffer 4 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1a dieses Artikels

Litera a kann die Gesetzgebung bestimmen, welche Arbeiten während der Ferien von den über vierzehn Jahre alten Kindern im Sinne des Artikels 2 geleistet werden dürfen und welches die tägliche Höchstdauer dieser Arbeiten ist;

Litera b darf in Staaten, in denen Bestimmungen über eine gesetzliche Schulpflicht nicht bestehen, die Dauer der Beschäftigung mit leichten Arbeiten viereinhalb Stunden täglich nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008098

Dokumentnummer

NOR40085339

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/280/A3/NOR40085339