Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1936 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 200/2001Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,
Text
Artikel 4.
1. Die Gesetzgebung kann im Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichtes Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Übereinkommens im Wege der Einzelermächtigung zulassen, um das Auftreten von Kindern bei öffentlichen Aufführungen jeder Art oder ihre Teilnahme als Schauspieler oder Statisten bei Filmaufnahmen zu ermöglichen.
2.Ziffer 2 Jedoch gelten folgende Einschränkungen:
a)Litera a solche Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, die gefährlich im Sinne des Artikels 5 dieses Übereinkommens ist, insbesondere um Darbietungen in Zirkus, Varieté oder Kabarett;
b)Litera b es sind strenge Sicherungen zu treffen, um Gesundheit, körperliche Entwicklung und Sittlichkeit der Kinder zu schützen und ihnen gute Behandlung, angemessene Ruhezeit und Fortsetzung des Unterrichtes zu gewährleisten;
c)Litera c Kinder, deren Arbeit unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen zugelassen ist, dürfen nicht nach Mitternacht beschäftigt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949