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Art. 6

Fassungen
26.02.1937 bis 17.09.2001 — BGBl. Nr. 280/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 626.02.193717.09.2001 BGBl. Nr. 280/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 200/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

26.02.1937BGBl. Nr. 280/1936

Außerkrafttretensdatum

17.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 200/2001

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 6.

Die Gesetzgebung schreibt eine höhere Altersgrenze oder höhere Altersgrenzen als in Artikel 2 dieses Übereinkommens vor für die Zulassung von jungen Leuten und Jugendlichen zur Beschäftigung beim Handel im Umherziehen auf Straßen oder an allgemein zugänglichen Orten, zu ständiger Beschäftigung bei Auslagen außerhalb der Läden und zur Beschäftigung in Wanderberufen, sofern diese Tätigkeiten unter Verhältnissen ausgeübt werden, welche die Festsetzung einer höheren Altersgrenze rechtfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008098

Dokumentnummer

NOR40085342

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/280/A6/NOR40085342