Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1936 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 200/2001Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8.
Die Jahresberichte gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation sollen vollständige Mitteilungen enthalten über die Maßnahmen der Gesetzgebung zur Durchführung dieses Übereinkommens. Diese Mitteilungen sollen insbesondere einschließen:
a)Litera a ein Verzeichnis der Arten von Arbeit, welche die Gesetzgebung als leicht im Sinne des Artikels 3 bestimmt;
b)Litera b ein Verzeichnis der Arten von Arbeit, für welche die Gesetzgebung gemäß Artikel 5 und 6 höhere Altersgrenzen als in Artikel 2 vorschreibt;
c)Litera c vollständige Angaben über die Voraussetzungen, unter denen auf Grund des Artikels 4 Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gewährt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR40271745