Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 31.03.1949 — BGBl. Nr. 224/1949
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute31.03.1949 § → § BGBl. Nr. 224/1949
Art. 1021.08.193630.03.1949 BGBl. Nr. 40/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

31.03.1949BGBl. Nr. 224/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 10.

  1. Ziffer eins
    Verletzte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Träger der Versicherung Anspruch auf Lieferung und ordnungsmäßige Erneuerung der benötigten Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe. Die Gesetzgebung kann in Ausnahmefällen an Stelle der Lieferung und Erneuerung der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe die Gewährung einer Zusatzentschädigung zulassen; sie ist bei der Festsetzung oder Nachprüfung der Entschädigung, und zwar mit dem mutmaßlichen Betrage der Anschaffungs- und Erneuerungskosten der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe, zu bemessen.
  2. Ziffer 2
    Die Gesetzgebung soll die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit Mißbräuche bei der Erneuerung von Ersatzstücken und Behelfen vermieden und die Zusatzentschädigungen ihrem Zwecke entsprechend verwendet werden.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40271737

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1937/40/A10/NOR40271737