Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1937 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40085645