Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1937 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40085649