Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1937Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3.
Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf:
1.Ziffer eins Seeleute und Fischer, für die ein späteres Übereinkommen Vorsorge treffen soll;
2.Ziffer 2 Personen, für die eine besondere Regelung gilt, die mindestens der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen gleichwertig ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40085635