Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1937 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 37/2009Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2009,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3.
Die Gesetzgebung kann von dem vorstehenden Verbot ausnehmen:
Personen in leitender Stelle, die keine körperliche Arbeit verrichten;
Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind;
Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den untertage gelegenen Teilen eins Bergwerkes durchmachen;
sonstige Personen, die gelegentlich die untertage gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
NOR40085687