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Art. 9

Fassungen
03.07.1938 bis 02.04.2009 — BGBl. Nr. 324/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 903.07.193802.04.2009 BGBl. Nr. 324/1937 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 37/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2009,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

03.07.1938BGBl. Nr. 324/1937

Außerkrafttretensdatum

02.04.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 37/2009

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 9.

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf
Artikel 7. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist;
  1. Litera b
    vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
    1. Ziffer 2
      Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

10008101

Dokumentnummer

NOR40085693

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1937/324/A9/NOR40085693