Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kautionsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1937Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1, sowie Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die den Bestimmungen des § 3 widersprechen, sind nichtig. Das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte und Verträge Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden. Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des Paragraph eins,, sowie Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die den Bestimmungen des Paragraph 3, widersprechen, sind nichtig. Das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte und Verträge Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12092704
alte Dokumentnummer
N6193711757I