Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.07.1937 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 229/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 615.07.193731.12.2001 BGBl. Nr. 229/1937 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kautionsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.07.1937BGBl. Nr. 229/1937

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes geleistete Kautionen, die den Bestimmungen des Paragraph eins,, Absatz 1, nicht entsprechen, sind, sofern der Vertrag nicht die frühere Freigabe vorsieht oder das Dienstverhältnis nicht früher beendet wird, binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes freizugeben.
  2. Absatz 2,Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gegebene Darlehen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht rechtswirksam gewährt werden könnten, können ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgefordert werden, sofern nicht die Rückforderung nach Vertrag oder Gesetz früher möglich ist. Das gleiche gilt für die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eingezahlten, den Bestimmungen des Paragraph 3, nicht entsprechenden Geschäftseinlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Rückforderungsanspruch durch eingetretene Verluste vermindert, durch zufallenden Gewinn erhöht wird.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung:
    1. Litera a
      wenn das Dienstverhältnis beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes schon zwei Jahre gedauert hat und das dem Dienstnehmer gebührende Entgelt 6 000 S jährlich übersteigt;
    2. Litera b
      wenn es sich um Dienstverhältnisse zwischen Tabaktrafikanten oder Tabakverlegern und ihren Verschleiß- oder Verlagsgehilfen handelt.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10008102

Dokumentnummer

NOR12092706

Alte Dokumentnummer

N6193711759I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1937/229/P6/NOR12092706