Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 5/1944dRGBl. römisch eins S 5/1944
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 3Paragraph 3
Die unentgeltliche Beförderung nach § 1 erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.Die unentgeltliche Beförderung nach Paragraph eins, erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016
Dokumentnummer
NOR12092732
alte Dokumentnummer
N6194412434I