Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr – Durchführungsbestimmungen
Kundmachungsorgan
RVBl. S 2/1944
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
I. Umfang der Vergünstigungen.römisch eins. Umfang der Vergünstigungen.
(1)Absatz eins,Die unentgeltliche Beförderung wird den in §§ 1, 2 der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und ihnen Gleichstehenden innerhalb ... (Anm.: gegenstandslos) ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt.Die unentgeltliche Beförderung wird den in Paragraphen eins, 2, der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und ihnen Gleichstehenden innerhalb ... Anmerkung, , gegenstandslos) ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt.
(2)Absatz 2,Zu den Straßenbahnen (§ 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung) gehören die im § 3 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319) bezeichneten Verkehrsmittel mit Ausnahme der Bahnen besonderer Bauart.Zu den Straßenbahnen (Paragraph eins, Absatz eins, Buchst. a der Verordnung) gehören die im Paragraph 3, des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 1319) bezeichneten Verkehrsmittel mit Ausnahme der Bahnen besonderer Bauart.
(3)Absatz 3,Ortslinien im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (Kraftomnibusse) sind Linien, die in ihrem ganzen Verlauf innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks liegen. Den Ortslinien stehen solche Linien gleich, die in ihrem Verlauf innerhalb der Grenzen zweier aneinander grenzender Gemeindebezirke liegen.Ortslinien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Buchst. b der Verordnung (Kraftomnibusse) sind Linien, die in ihrem ganzen Verlauf innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks liegen. Den Ortslinien stehen solche Linien gleich, die in ihrem Verlauf innerhalb der Grenzen zweier aneinander grenzender Gemeindebezirke liegen.
(4)Absatz 4,Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung erstreckt sich auch auf die dem Personenverkehr dienenden örtlichen Verkehrsmittel der Küsten- und Binnenschiffahrt (insbesondere des Fährdienstes).
(5)Absatz 5,Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit.
Schlagworte
dRGBl. I S. 1319/1937, Küstenschiffahrt
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Dokumentnummer
NOR40056552