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Art. 4

Fassungen
ab 26.01.1944 — RVBl. S 2/1944 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.01.1944 RVBl. S 2/1944 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr – Durchführungsbestimmungen

Kundmachungsorgan

RVBl. S 2/1944

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.01.1944RVBl. S 2/1944

Außerkrafttretensdatum

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

römisch vier. Aufrechterhaltung bisheriger Vergünstigungen.

  1. Absatz eins,Die Verordnung regelt die Vergünstigungen für die vorstehend bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden einheitlich; sie tritt insoweit an die Stelle etwaiger örtlicher Sonderregelungen. Dagegen läßt sie bestehende Vergünstigungen, die darüber hinaus anderen Gruppen von Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, z. B. Beschädigten mit einer geringeren Minderung der Erwerbsfähigkeit, gewährt werden, unberührt. Diese Vergünstigungen können daher in der bisherigen Weise weitergewährt werden. Auch an den vielfach getroffenen Regelungen, wonach die Fahrgeldausfälle den Verkehrsunternehmen nach bestimmten Grundsätzen von den Gemeinden (Städten, Landkreisen) erstattet werden, soll nichts geändert werden, soweit es sich nicht um die in der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden handelt. Von einer Ausdehnung der örtlichen Regelungen auf weitere Gruppen Kriegsbeschädigter und Gleichstehender soll abgesehen werden.
  2. Absatz 2,Um den in Paragraphen eins, 2, der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, soweit erforderlich, auch die kostenfreie Benutzung der Verkehrsmittel von Unternehmen zu ermöglichen, die nach Abschnitt römisch eins Absatz 5, von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit sind, können die Stadt- und Landkreise mit ihren Mitteln einen entsprechenden Ausgleich schaffen.

Schlagworte

Stadtkreis

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10008108

Dokumentnummer

NOR40056555