Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr – Durchführungsbestimmungen
Kundmachungsorgan
RVBl. S 2/1944
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
IV. Aufrechterhaltung bisheriger Vergünstigungen.römisch vier. Aufrechterhaltung bisheriger Vergünstigungen.
(1)Absatz eins,Die Verordnung regelt die Vergünstigungen für die vorstehend bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden einheitlich; sie tritt insoweit an die Stelle etwaiger örtlicher Sonderregelungen. Dagegen läßt sie bestehende Vergünstigungen, die darüber hinaus anderen Gruppen von Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, z. B. Beschädigten mit einer geringeren Minderung der Erwerbsfähigkeit, gewährt werden, unberührt. Diese Vergünstigungen können daher in der bisherigen Weise weitergewährt werden. Auch an den vielfach getroffenen Regelungen, wonach die Fahrgeldausfälle den Verkehrsunternehmen nach bestimmten Grundsätzen von den Gemeinden (Städten, Landkreisen) erstattet werden, soll nichts geändert werden, soweit es sich nicht um die in der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden handelt. Von einer Ausdehnung der örtlichen Regelungen auf weitere Gruppen Kriegsbeschädigter und Gleichstehender soll abgesehen werden.
(2)Absatz 2,Um den in §§ 1, 2 der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, soweit erforderlich, auch die kostenfreie Benutzung der Verkehrsmittel von Unternehmen zu ermöglichen, die nach Abschnitt I Abs. 5 von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit sind, können die Stadt- und Landkreise mit ihren Mitteln einen entsprechenden Ausgleich schaffen.Um den in Paragraphen eins, 2, der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, soweit erforderlich, auch die kostenfreie Benutzung der Verkehrsmittel von Unternehmen zu ermöglichen, die nach Abschnitt römisch eins Absatz 5, von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit sind, können die Stadt- und Landkreise mit ihren Mitteln einen entsprechenden Ausgleich schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Dokumentnummer
NOR40056555