Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 134/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Dienstrecht.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Gesetze und alle sonstigen zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangenen Anordnungen, die am 13. März 1938 in Geltung standen, treten einschließlich der für die ehemaligen Österreichischen Bundesbahnen bestandenen Vorschriften soweit wieder in Kraft, als nicht durch Verordnung (Überleitungsverordnung) etwas anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Überleitungsverordnungen können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.
(3)Absatz 3,Österreichischen Staatsbürgern ist es verboten, die von ihnen als öffentliche Bedienstete nach Vorschriften des Deutschen Reiches erworbenen Amtsbezeichnungen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12092750
Alte Dokumentnummer
N61945122950