Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 134/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Pensionsparteien.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten vom 1. Mai 1945 an nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 die ihnen nach österreichischem Recht zukommenden Ruhe- oder Versorgungsgenüsse.Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten vom 1. Mai 1945 an nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, die ihnen nach österreichischem Recht zukommenden Ruhe- oder Versorgungsgenüsse.
(2)Absatz 2,Öffentlich-rechtliche österreichische Bedienstete, die sich am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben und nachher in den Ruhestand versetzt worden sind, werden, sofern sie nicht gemäß § 7 in den Dienststand übernommen werden, nach den für sie geltenden österreichischen Bestimmungen in den Ruhestand übernommen, wenn eine der in § 8, Abs. (2), umschriebenen Voraussetzungen vorliegt.Öffentlich-rechtliche österreichische Bedienstete, die sich am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben und nachher in den Ruhestand versetzt worden sind, werden, sofern sie nicht gemäß Paragraph 7, in den Dienststand übernommen werden, nach den für sie geltenden österreichischen Bestimmungen in den Ruhestand übernommen, wenn eine der in Paragraph 8,, Abs. (2), umschriebenen Voraussetzungen vorliegt.
(3)Absatz 3,Ruhestandsbeamten, deren Wiederverwendung auf Rechnung eines im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstpostens erfolgt, kann für die Dauer dieser Wiederverwendung die Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den Dienstbezügen zuerkannt werden.
Schlagworte
Stellenplan, Planstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12092744
Alte Dokumentnummer
N61945100330