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§ 10 B-ÜG

Fassungen
31.08.1945 bis 31.07.1999 — StGBl. Nr. 134/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1031.08.194531.07.1999 StGBl. Nr. 134/1945 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.08.1945StGBl. Nr. 134/1945

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

B-ÜG

Index

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Pensionsparteien.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten vom 1. Mai 1945 an nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, die ihnen nach österreichischem Recht zukommenden Ruhe- oder Versorgungsgenüsse.
  2. Absatz 2,Öffentlich-rechtliche österreichische Bedienstete, die sich am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben und nachher in den Ruhestand versetzt worden sind, werden, sofern sie nicht gemäß Paragraph 7, in den Dienststand übernommen werden, nach den für sie geltenden österreichischen Bestimmungen in den Ruhestand übernommen, wenn eine der in Paragraph 8,, Abs. (2), umschriebenen Voraussetzungen vorliegt.
  3. Absatz 3,Ruhestandsbeamten, deren Wiederverwendung auf Rechnung eines im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstpostens erfolgt, kann für die Dauer dieser Wiederverwendung die Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den Dienstbezügen zuerkannt werden.

Schlagworte

Stellenplan, Planstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092744

Alte Dokumentnummer

N61945100330