Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 134/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Vollziehung.
§ 16.Paragraph 16,
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Provisorische Staatsregierung, hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Verwaltungsbezirke und Gemeinden und der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten die Provisorischen Landesausschüsse, hinsichtlich der Bediensteten der Stadt Wien sowie der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten der Stadtsenat der Stadt Wien betraut. Die Provisorischen Landesausschüsse und der Stadtsenat der Stadt Wien haben hiebei die Zustimmung der Provisorischen Staatsregierung einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12092749
Alte Dokumentnummer
N61945100380