Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 134/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Bezüge.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bezüge einschließlich der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der öffentlich-rechtlichen Bediensteten und ihrer Angehörigen werden unter Bedachtnahme auf das am 13. März 1938 in Geltung gestandene Recht durch Überleitungsverordnung (§ 1) neu geregelt.Die Bezüge einschließlich der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der öffentlich-rechtlichen Bediensteten und ihrer Angehörigen werden unter Bedachtnahme auf das am 13. März 1938 in Geltung gestandene Recht durch Überleitungsverordnung (Paragraph eins,) neu geregelt.
(2)Absatz 2,Bis dahin erhalten die öffentlich-rechtlichen Bediensteten und Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Vorschüsse auf ihre Bezüge in der auf Vorschlag des Staatsamtes für Finanzen von der Provisorischen Staatsregierung allmonatlich festgesetzten Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12092737
Alte Dokumentnummer
N61945100260