(1)Absatz eins,Öffentlich-rechtliche Bedienstete österreichischer Staatsbürgerschaft, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder seither bis 27. April 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung aus dem Dienstverhältnis entlassen oder sonstwie aus dem Dienststand ausgeschieden worden sind, können auf Ansuchen von ihrer obersten Personaldienststelle im Einvernehmen mit der Staatskanzlei wieder in den Dienststand aufgenommen werden. Bedienstete jedoch, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G. Bl. Nr. 52, über Maßnahmen, betreffend die öffentlichen Angestellten, oder auf Grund der Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 160/1938, oder auf Grund eines aus politischen Gründen erflossenen Dienststraferkenntnisses aus dem Dienststand ausgeschieden wurden, sind wieder in den Dienststand aufzunehmen; ausgenommen hievon sind Bedienstete, die sich vor oder nach ihrem Ausscheiden nationalsozialistisch betätigt haben.Öffentlich-rechtliche Bedienstete österreichischer Staatsbürgerschaft, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder seither bis 27. April 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung aus dem Dienstverhältnis entlassen oder sonstwie aus dem Dienststand ausgeschieden worden sind, können auf Ansuchen von ihrer obersten Personaldienststelle im Einvernehmen mit der Staatskanzlei wieder in den Dienststand aufgenommen werden. Bedienstete jedoch, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G. Bl. Nr. 52, über Maßnahmen, betreffend die öffentlichen Angestellten, oder auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 6 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 160 aus 1938,, oder auf Grund eines aus politischen Gründen erflossenen Dienststraferkenntnisses aus dem Dienststand ausgeschieden wurden, sind wieder in den Dienststand aufzunehmen; ausgenommen hievon sind Bedienstete, die sich vor oder nach ihrem Ausscheiden nationalsozialistisch betätigt haben.