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§ 5 B-ÜG

Fassungen
31.08.1945 bis 31.07.1999 — StGBl. Nr. 134/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 531.08.194531.07.1999 StGBl. Nr. 134/1945 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.08.1945StGBl. Nr. 134/1945

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

B-ÜG

Index

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Dienstpostenpläne.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Dienststellen haben unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Republik Österreich die Zahl der Dienstposten für öffentlich-rechtliche Bedienstete auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach für ihren Bereich einen vorläufigen Dienstpostenplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die so erstellten vorläufigen Dienstpostenpläne werden für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Staates von der Provisorischen Staatsregierung, für jene der Länder vom Provisorischen Landesausschuß, für jene der Stadt Wien vom Stadtsenat, für jene der Verwaltungsbezirke und Gemeinden vom Provisorischen Landesausschuß festgesetzt. Dies gilt auch für die unter der Verwaltung oder Aufsicht der genannten Körperschaften stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten.
  3. Absatz 3,Vor der Erstellung der vorläufigen Dienstpostenpläne ist, um die Einheitlichkeit zu wahren, das Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Staatsamt für Finanzen herzustellen.

Schlagworte

Stellenplan, Planstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092739

Alte Dokumentnummer

N61945100280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/134/P5/NOR12092739