Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 134/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Besetzung der Dienstposten.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei der Bildung der Personalstände geht allen Erwägungen das zwingende Staatsinteresse vor, eine der Republik Österreich ergebene, nach Gesinnung und Haltung einwandfrei österreichische, demokratische Beamtenschaft zu schaffen.
(2)Absatz 2,Bei der Bildung der Personalstände werden daher berücksichtigt:
die in § 4, Abs. (1), bezeichneten Personen,die in Paragraph 4,, Abs. (1), bezeichneten Personen,
Personen, die mit der Waffe für ein unabhängiges, demokratisches Österreich gekämpft haben oder wegen ihres Kampfes für ein unabhängiges, demokratisches Österreich längerdauernde Haft erlitten haben,
aktive Kämpfer für ein unabhängiges, demokratisches Österreich, die während der ganzen Zeit der Terrorherrschaft standhaft ihre Treue zu Österreich bewiesen haben.
(3)Absatz 3,Überdies sind Personen zu berücksichtigen, die am 13. März 1938 und bei Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einer öffentlichen Dienststelle gestanden sind.
(4)Absatz 4,In besonderen Fällen können auch Personen in die Personalstände übernommen werden, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, aber erst nach diesem Tage in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einer öffentlichen Dienststelle eingetreten sind.
Schlagworte
Planstelle, Planstellenbesetzung, Politisch Verfolgte
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12092740
Alte Dokumentnummer
N61945100290