Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 134/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände erfolgt durch Ernennung nach den hiefür bestehenden Vorschriften. Hiebei wird der Tag bestimmt, der für den Dienstrang und für weitere Vorrückungen maßgebend ist.
(2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Erfordernisse für die Dienstposten ist Vorsorge zu treffen, daß für den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch in anderer zweckmäßiger Weise als bisher nachweisen oder in den Vorschriften vorgesehene Dienstprüfungen in angemessener Zeit nachholen können. Dies gilt vornehmlich für Fälle, in denen die Bewerber wegen Maßregelung, Kriegsdienst, geänderter Verhältnisse u. dgl. die Erfordernisse für den Dienstposten zunächst nicht zu erbringen vermögen. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Schlagworte
Planstelle, Planstellenbesetzung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12092741
Alte Dokumentnummer
N61945100300