Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 134/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Ausscheiden nicht übernommener Bediensteter.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bedienstete, die im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind – gleichviel ob sie vor oder nach dem 13. März 1938 aufgenommen wurden – sind, wenn sie nicht nach § 7 in den Dienststand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden.Bedienstete, die im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind – gleichviel ob sie vor oder nach dem 13. März 1938 aufgenommen wurden – sind, wenn sie nicht nach Paragraph 7, in den Dienststand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden.
(2)Absatz 2,Hiebei werden Bedienstete, die am 13. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind und an diesem Tage die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften des österreichischen Dienstrechts in den Ruhestand versetzt,
wenn sie Anspruch auf den vollen Ruhegenuß haben, weiters, falls ein Anspruch auf Ruhegenuß besteht,
wenn sie dienstunfähig sind,
wenn sie, obwohl sie sich zum Dienst gemeldet haben, auf einen entsprechenden Dienstposten in einem der neu gebildeten Personalstände nicht übernommen werden, oder
wenn sonst berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
(3)Absatz 3,Bedienstete einer in Liquidierung befindlichen Dienststelle des Deutschen Reiches können unbeschadet ihrer allfälligen Rechtsansprüche aus dem Dienstverhältnis gegenüber dem Deutschen Reich von dem mit der Liquidierung dieser Dienststelle Beauftragten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von ihrer Dienstleistung enthoben werden. Aus einem solchen Dienstverhältnis können Ansprüche gegen die Republik Österreich nicht erhoben werden.
Schlagworte
Versetzung in den Ruhestand
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12092742
Alte Dokumentnummer
N61945100310