Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 134/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Treuegelöbnis.
§ 9.Paragraph 9,
Alle öffentlichen Bediensteten haben bei der Übernahme ein Treuegelöbnis folgenden Inhaltes an Eides Statt abzugeben:
„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst des österreichischen Volkes und des Wiederaufbaues unserer schwergeprüften Heimat stellen werde.“
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12092743
Alte Dokumentnummer
N61945100320