Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des § 7 Abs. 2 des Beamten-ÜberleitungsgesetzesDurchführung des Paragraph 7, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Bei der Besetzung der Dienstposten der nach § 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes neu gebildeten Personalstände finden die für die Erlangung der Dienstposten der einzelnen Dienstzweige festgesetzten besonderen Erfordernisse (besonderen Anstellungserfordernisse) Anwendung, soweit im nachstehenden nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei der Besetzung der Dienstposten der nach Paragraph 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes neu gebildeten Personalstände finden die für die Erlangung der Dienstposten der einzelnen Dienstzweige festgesetzten besonderen Erfordernisse (besonderen Anstellungserfordernisse) Anwendung, soweit im nachstehenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Schlagworte
Planstelle, Planstellenbesetzung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Dokumentnummer
NOR12092752
Alte Dokumentnummer
N61946100410