Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des § 7 Abs. 2 des Beamten-ÜberleitungsgesetzesDurchführung des Paragraph 7, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für die Erbringung eines besonderen Anstellungserfordernisses kann vom zuständigen Bundesministerium Aufschub gewährt werden, wenn der Bewerber das Erfordernis wegen Maßregelung, Kriegsdienst, geänderter Verhältnisse u. dgl. zunächst nicht zu erbringen vermag, sofern dieser Umstand auf die Verhältnisse vor der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zurückzuführen ist. Für die nachträgliche Erbringung ist eine angemessene Frist festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Dokumentnummer
NOR12092753
Alte Dokumentnummer
N61946100420