Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des § 7 Abs. 2 des Beamten-ÜberleitungsgesetzesDurchführung des Paragraph 7, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Fristen nach den §§ 2 und 3 sind so zu bemessen, daß innerhalb derselben die Bewältigung des Prüfungsstoffes möglich ist. Die Fristen nach den Paragraphen 2 und 3 sind so zu bemessen, daß innerhalb derselben die Bewältigung des Prüfungsstoffes möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Dokumentnummer
NOR12092755
Alte Dokumentnummer
N61946100440