Rechtstracker.at

§ 13b

Fassungen
ab 01.04.1957 — BGBl. Nr. 77/1957
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13b heute01.04.1957 BGBl. Nr. 77/1957

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

01.04.1957BGBl. Nr. 77/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 13 b,

Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sind, werden Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität verhängten Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden, bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage ist, den Nachweis über die von ihm geleistete Zahlung der Kosten zu erbringen.

Schlagworte

Gerichtsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092783

alte Dokumentnummer

N6194710028X