Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2017Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17kParagraph 17 k
Text
Einmalzahlung
§ 17k.Paragraph 17 k,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189099