Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die folgenden Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, ausgenommen: Die folgenden Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, ausgenommen:
Die Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei, sofern für sie der Kollektivvertrag des graphischen Gewerbes in Betracht kommt;
das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Bundesschullandheimen, Bundessportheimen und Bundesschiheimen, sofern für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
die Vertragsbediensteten bei den Bundestheatern, sofern für sie der Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheaterverwaltung in Betracht kommt und sie nicht schon nach § 1 Abs. 3 lit. a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind;die Vertragsbediensteten bei den Bundestheatern, sofern für sie der Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheaterverwaltung in Betracht kommt und sie nicht schon nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind;
das bühnentechnische Personal und die Organe des Publikumsdienstes bei der Akademie für Musik und darstellende Kunst, sofern für sie der Kollektivvertrag der Bühnenarbeiter der Bundestheaterverwaltung in Betracht kommt;
die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten Gas-, Wasserleitungs- und Zentralheizungsinstallateure, sofern für sie der Kollektivvertrag für die Gas-, Wasserleitungs- und Zentralheizungsinstallateure in Betracht kommt;
die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten Elektrofacharbeiter, sofern für sie der Kollektivvertrag für Elektrofacharbeiter in Betracht kommt;
die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten Kraftwagenlenker, sofern für sie die Lohnsätze der Fachgruppe “Lastfuhrwerksgewerbe” in Betracht kommen;
die Arbeiter der staatlichen Prothesenwerkstätten, sofern für sie der Kollektivvertrag der Bandagisten und Orthopädiemechaniker in Betracht kommt;
die Vertragsbediensteten des Bundes, die, ohne sich bei einer Behörde in Diensteinteilung zu befinden, mit der unmittelbaren Verwahrung, Verwaltung oder Bewirtschaftung einzelner Vermögenschaften oder Vermögensstücke oder im Wirtschaftsbetriebe solcher Vermögenschaften beschäftigt werden, deren Erfassung, Sicherung, Verwaltung oder Verwertung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, BGBl. Nr. 56/1946, in oberster Bundesverwaltung zum Wirkungsbereiche dieses Bundesministeriums gehört.die Vertragsbediensteten des Bundes, die, ohne sich bei einer Behörde in Diensteinteilung zu befinden, mit der unmittelbaren Verwahrung, Verwaltung oder Bewirtschaftung einzelner Vermögenschaften oder Vermögensstücke oder im Wirtschaftsbetriebe solcher Vermögenschaften beschäftigt werden, deren Erfassung, Sicherung, Verwaltung oder Verwertung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1946,, in oberster Bundesverwaltung zum Wirkungsbereiche dieses Bundesministeriums gehört.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12092809
Alte Dokumentnummer
N61948100590