Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1948 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 106/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.194831.08.2002 BGBl. Nr. 106/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VBG-AusnahmeV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1948BGBl. Nr. 106/1948

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph eins,

Die folgenden Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, ausgenommen:

  1. Litera a
    Die Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei, sofern für sie der Kollektivvertrag des graphischen Gewerbes in Betracht kommt;
  2. Litera b
    das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Bundesschullandheimen, Bundessportheimen und Bundesschiheimen, sofern für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
  3. Litera c
    die Vertragsbediensteten bei den Bundestheatern, sofern für sie der Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheaterverwaltung in Betracht kommt und sie nicht schon nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind;
  4. Litera d
    das bühnentechnische Personal und die Organe des Publikumsdienstes bei der Akademie für Musik und darstellende Kunst, sofern für sie der Kollektivvertrag der Bühnenarbeiter der Bundestheaterverwaltung in Betracht kommt;
  5. Litera e
    die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten Gas-, Wasserleitungs- und Zentralheizungsinstallateure, sofern für sie der Kollektivvertrag für die Gas-, Wasserleitungs- und Zentralheizungsinstallateure in Betracht kommt;
  6. Litera f
    die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten Elektrofacharbeiter, sofern für sie der Kollektivvertrag für Elektrofacharbeiter in Betracht kommt;
  7. Litera g
    die beim Bundesbaudienst Wien beschäftigten Kraftwagenlenker, sofern für sie die Lohnsätze der Fachgruppe “Lastfuhrwerksgewerbe” in Betracht kommen;
  8. Litera h
    die Arbeiter der staatlichen Prothesenwerkstätten, sofern für sie der Kollektivvertrag der Bandagisten und Orthopädiemechaniker in Betracht kommt;
  9. Litera i
    die Vertragsbediensteten des Bundes, die, ohne sich bei einer Behörde in Diensteinteilung zu befinden, mit der unmittelbaren Verwahrung, Verwaltung oder Bewirtschaftung einzelner Vermögenschaften oder Vermögensstücke oder im Wirtschaftsbetriebe solcher Vermögenschaften beschäftigt werden, deren Erfassung, Sicherung, Verwaltung oder Verwertung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1946,, in oberster Bundesverwaltung zum Wirkungsbereiche dieses Bundesministeriums gehört.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008114

Dokumentnummer

NOR12092809

Alte Dokumentnummer

N61948100590

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/106/P1/NOR12092809