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§ 96 VBG

Fassungen
01.05.2003 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9601.05.200324.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2018
§ 9601.08.200130.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 9601.04.200031.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 9601.09.199931.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 9601.01.199931.08.1999 BGBl. I Nr. 10/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

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Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Im Sinne des Paragraph 280, BDG 1979 ist der Bundeskanzler ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler ein Mitwirkungsrecht zukommt.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40047778