Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeiterrechtes, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der beruflichen Vertretung für Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt ist, ist Sache des Bundes.
(2)Absatz 2,Die im Abs. (1) genannte Anzahl der Beschäftigten wird durch Bundesgesetz bestimmt.
Schlagworte
Arbeiterschutz, Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Dokumentnummer
NOR12092811
Alte Dokumentnummer
N6194827488L