Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bestehende Rechtsvorschriften des Bundes in den im § 1 genannten Angelegenheiten, die auf gewerbliche Betriebe Anwendung finden, gelten auch für Betriebe und Dienstnehmer der im § 1 bezeichneten Art. Bestehende Rechtsvorschriften des Bundes in den im Paragraph eins, genannten Angelegenheiten, die auf gewerbliche Betriebe Anwendung finden, gelten auch für Betriebe und Dienstnehmer der im Paragraph eins, bezeichneten "Art".
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Dokumentnummer
NOR12092812
Alte Dokumentnummer
N6194827489L