Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1949Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/01 Internationale Arbeitsorganisation
Text
Artikel 11
Die Ministerien der Mitglieder, in deren Zuständigkeit die Arbeitsfragen fallen, können mit dem Generaldirektor durch Vermittlung des Vertreters ihrer Regierung im Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes oder in Ermangelung eines solchen Vertreters durch Vermittlung eines andern dazu geeigneten, von der beteiligten Regierung damit beauftragten Beamten unmittelbaren Geschäftsverkehr unterhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40266032