Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 20.04.1948 — BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute20.04.1948 BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

20.04.1948BGBl. Nr. 223/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/01 Internationale Arbeitsorganisation

Text

Artikel 21

Ziffer eins Vereinigt ein Entwurf eines Übereinkommens in der endgültigen Gesamtabstimmung nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen auf sich, so steht es den Mitgliedern der ständigen Organisation, die dies wünschen, frei, ein Sonderübereinkommen mit dem gleichen Inhalte abzuschließen.

Ziffer 2 Jedes so abgeschlossene Übereinkommen ist durch die beteiligten Regierungen dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen mitzuteilen.

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266043

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/223/A21/NOR40266043