Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1949Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
69/01 Internationale Arbeitsorganisation
Text
Artikel 27
Wird nach Artikel 26 eine Klage vor einen Untersuchungsausschuß verwiesen, so ist jedes Mitglied verpflichtet, mag es unmittelbar an der Klage beteiligt sein oder nicht, dem Ausschuß zum Klagegegenstand alle Aufschlüsse zu geben, über die es verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266051