Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 20.04.1948 — BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute20.04.1948 BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

20.04.1948BGBl. Nr. 223/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/01 Internationale Arbeitsorganisation

Text

Artikel 34

Die schuldig befundene Regierung kann jederzeit den Verwaltungsrat davon in Kenntnis setzen, daß sie die nötigen Maßnahmen getroffen hat, um entweder den Vorschlägen des Untersuchungsausschusses oder denen, die in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes niedergelegt sind, Folge zu leisten, und sie kann den Verwaltungsrat ersuchen, einen Untersuchungsausschuß zur Nachprüfung ihrer Angaben einsetzen zu lassen. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Artikel 26, 27, 28, 29, 30 und 31 Anwendung. Fällt der Bericht des Untersuchungsausschusses oder die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zugunsten der schuldig befundenen Regierung aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich die Einstellung der auf Grund des Artikels 33 getroffenen Maßnahmen zu empfehlen.

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266058

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/223/A34/NOR40266058